Strafgesetzbuch

   Besonderer Teil (§§ 80 - 358)   
   15. Abschnitt - Verletzung des persönlichen Lebens- und Geheimbereichs (§§ 201 - 210)   
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Textdarstellung

  

§ 205
Strafantrag

(1) 1In den Fällen des § 201 Abs. 1 und 2 und der §§ 202, 203 und 204 wird die Tat nur auf Antrag verfolgt. 2Dies gilt auch in den Fällen der §§ 201a, 202a, 202b und 202d, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält.

(2) 1Stirbt der Verletzte, so geht das Antragsrecht nach § 77 Abs. 2 auf die Angehörigen über; dies gilt nicht in den Fällen der §§ 202a, 202b und 202d. 2Gehört das Geheimnis nicht zum persönlichen Lebensbereich des Verletzten, so geht das Antragsrecht bei Straftaten nach den §§ 203 und 204 auf die Erben über. 3Offenbart oder verwertet der Täter in den Fällen der §§ 203 und 204 das Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen, so gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß. 4In den Fällen des § 201a Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Satz 2 steht das Antragsrecht den in § 77 Absatz 2 bezeichneten Angehörigen zu.

Fassung aufgrund des Neunundfünfzigsten Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen vom 09.10.2020 (BGBl. I S. 2075), in Kraft getreten am 01.01.2021 Gesetzesbegründung verfügbar

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Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2021
Änderung
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Änderung
Neunundfünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Persönlichkeitsschutzes bei Bildaufnahmen09.10.2020BGBl. I S. 2075
18.12.2015
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten10.12.2015BGBl. I S. 2218
27.01.2015
Änderung
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Änderung
Neunundvierzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung europäischer Vorgaben zum Sexualstrafrecht21.01.2015BGBl. I S. 10
11.08.2007
Änderung
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Änderung
Einundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität (41. StrÄndG)07.08.2007BGBl. I S. 1786
06.08.2004Sechsunddreißigstes Strafrechtsänderungsgesetz - § 201a StGB - (36. StrÄndG)30.07.2004BGBl. I S. 2012

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Querverweise

Auf § 205 StGB verweisen folgende Vorschriften:

    Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) 
      Ausländische Rechtsanwaltsberufe und Berufsausübungsgesellschaften
        § 207 (Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer und berufliche Stellung; Rücknahme und Widerruf)

Redaktionelle Querverweise zu § 205 StGB:

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